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Achtung bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

von Ines Dittmar und Carola Sieling

Kempten – beschaulich, aber oho!

Die Anzahl ausgesprochener Abmahnungen und der Umsatz des Abmahnenden sind Indizien für Rechtsmissbrauch. So entschied das Landgericht Kempten ( Az.: 23 O 1660/16 vom 9.11.2016) nach der mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Endurteil und wies diverse einstweilige Verfügungen wegen Rechtsmissbrauch zurück.

Der Abmahner, der seinen Onlineshop im Juli 2016 eröffnete, vertreibt über seine Homepage neben Computer- und Videospielen auch DVDs. Einige Artikel stehen auf dem Index.
Die Antragsgegnerin vertreibt über die Plattform „roteerdbeere.de“ ebenfalls Filme, die der FSK 18 unterliegen.

Wegen des Versandes eines solchen Filmes, mahnte der Antragsteller ab, u.a. wegen fehlender Sichtkontrolle (Feststellung der Volljährigkeit) bei der Zustellung des Filmes.

Die Antragsgegnerin gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab und erhob den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung. Hierzu führte sie an, dass der Abmahnende seinen Shop erst im Juli 2016 eröffnete und bereits im August 2016 vielfach Abmahnungen versandte, eine Geschäftstätigkeit nicht erkennbar sei, da er insbesondere nicht bei Großhändlern registriert war. Daraufhin beantragte der Abmahnende den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die dann Gegenstand des Verfahrens war.

Das LG Kempten beurteilte das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4, S. 1 UWG, da die vielfachen Abmahnungen lediglich dazu dienen sollten, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die Abmahntätigkeit stand in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden, der im Verfahren einräumte, ca. 300 Produkte in seinem Shop anzubieten, wobei es sich neben Filmen auch um Hardware handelte und er unter 10 registrierte Kunden habe. Der Umsatz bewege sich im unteren vierstelligen Bereich.

Am 07.11.2016 waren allein 16 Verfahren auf Erlass einstweiliger Verfügungen bei dem Landgericht Kempten eingereicht worden.

Das Gericht stellte weiterhin heraus, dass die anwaltlichen Schriftsätze sich rein aus Textbausteinen zusammensetzen und somit Abmahnungen im großen Umfang möglich seien. Weiter heißt es wortwörtlich:

“Außerdem scheint auf Verfügungsklägerseite mittlerweile der Überblick verloren gegangen zu sein, welche Anwälte in welchem Verfahren tätig sind. So wurde im hiesigen Verfahren vorgetragen, dass eine Abmahnung durch Rechtsanwalt XYZ erfolgt sei. Tatsächlich ist die Abmahnung durch Rechtsanwalt ABC erfolgt. Im Parallelverfahren 22 O 1659/16 wurden Schriftsätze durch Rechtsanwalt XYZ vorgelegt, obwohl er in diesem Verfahren überhaupt nicht mandatiert ist.”

Tipp

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Werden insbesondere Produkte mit FSK 18 vertrieben, sind besondere Vorschriften zu beachten, insbesondere die des Jugendschutzgesetzes. Lassen Sie sich rechtlich beraten. Wir helfen Ihnen gern!

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